Das neue Heizungsgesetz = Bedeutung für Vermieter und Mieter
Das neue sogenannte Heizungsgesetz, tritt am 01. Januar 2024 in Deutschland in Kraft
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich das „Heizungsgesetz“ betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter in Deutschland und hat Auswirkungen auf verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Energieeffizienz, Heizung und Gebäude.
Hier sind einige wichtige Punkte:
1. der Sinn u. Zweck des Gesetzes : Das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetzes besteht darin, dass zukünftig nur noch Heizsysteme installiert werden dürfen, die langfristig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
2. Wer ist wann betroffen:
| ab 01. 01.2024 | in Neubaugebieten | für Bauherren/innen in Neubaugebieten greift das Gesetz zuerst. |
| außerhalb von Neubaugebieten | für bestehende Gebäude und Neubauten | |
| ab 30. Juni 2026 | a. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) | |
| ab 30. Juni 2028 | b. kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) | |
| Außnahmen: | existiert ein kommunalen Wärmeplan können frühere Fristen greifen |
3. bestehende Heizungssysteme
Heizungsanlagen, die repariert werden können, müssen NICHT ausgetascht werden. Es sei denn, sie sind ältr als 30 Jahre
- Grundförderung von 30 Prozent der Kosten bei Einbau einer klimafreundliche Heizung ab 2024
- Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent: gibt es bei Austausch einer alten fossilen Heizung bis einschließlich 2028
- zusätzlicher Bonus in Höhe von 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro
Maximaler Förderbetrag: bis zu 70% der Kosten
Alle Fördermöglichkeiten hat das Bundeswittschaftsministerium hier zum Download bereitgestellt: hier klicken
5. für Vermieter
Bis zu 10% der Kosten können Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung auf die Mieter umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren.
Allerdings darf die monatliche Kaltmiete darf um maximal 50 Cent steigen pro Quadratmeter und Monat
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rechtliche Grundlagen
Betriebskostenverordnung – BetrKV
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV
§1 Anwendungsbereich
§2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
§5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
§6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung
§6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
§7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
§8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
§9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
§9a Kostenverteilung in Sonderfällen
§9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
§10 Überschreitung der Höchstsätze
§11 Ausnahmen
§12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
§13 (Berlin-Klausel)
§14 (Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1007)
– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –
