
Wenn der Winterdienst vom Vermieter durchgeführt wird, kann er den Stundenlohnt als umlagefähige Kosten in der Nebenkostenabrechung auf die Mieter verteilen
Viele Vermieter greifen im Winter selbst zur Schneeschaufel, um Gehwege und Zufahrten sicher zu halten. Was viele nicht wissen: Die eigene Arbeitszeit darf als Betriebskosten in der Nebenkostenabrechnung angesetzt werden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Rechtliche Grundlage für die Umlage eigener Arbeitszeit
Die Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 8 BetrKV) erlaubt die Umlage von Kosten für den Winterdienst. Dazu zählen nicht nur externe Dienstleister, sondern auch die Eigenleistung des Vermieters. Voraussetzung ist:
- Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein.
- Die Kosten müssen ortsüblich und angemessen sein.
- Die Arbeitszeit muss nachweisbar dokumentiert werden. [immobilienscout24.de]
2. So rechnen Sie Ihre Arbeitszeit korrekt ab
Damit die Abrechnung rechtssicher ist, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Stundenlohn: Orientieren Sie sich am ortsüblichen Lohn für vergleichbare Tätigkeiten (z. B. Hausmeisterservice). Üblich sind etwa 15–25 € pro Stunde.
- Protokollierung: Führen Sie ein detailliertes Arbeitszeitprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Tätigkeit (z. B. „Schnee geräumt, Streugut verteilt“).
- Transparenz: Legen Sie die Protokolle der Nebenkostenabrechnung bei, damit die Mieter die Kosten nachvollziehen können.
- Materialkosten: Streugut und Kleinmaterial dürfen zusätzlich angesetzt werden.
3. Praktische Tipps für Vermieter
- Vorlage für Protokoll: Erstellen Sie eine einfache Tabelle (Datum, Uhrzeit, Tätigkeit, Dauer).
- Regelmäßigkeit: Räumen Sie nur bei Bedarf – überhöhte Stundenansätze können als unwirtschaftlich gelten.
- Kommunikation: Informieren Sie Ihre Mieter vorab über die Vorgehensweise, um Streit zu vermeiden.
- Kontrolle: Auch bei Eigenleistung gilt: Die Räumung muss den kommunalen Vorschriften entsprechen (Zeiten, Breite, Streupflicht). [mieterbund.de], [zdfheute.de]
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4. Vorteile für Vermieter
- Kosten sparen: Kein externer Dienstleister nötig.
- Flexibilität: Sie entscheiden, wann und wie geräumt wird.
- Rechtssicherheit: Mit korrekter Dokumentation sind die Kosten umlagefähig.
Fazit
Eigenleistung beim Winterdienst ist erlaubt und wirtschaftlich sinnvoll – solange Sie die Arbeitszeit protokollieren und den ortsüblichen Stundenlohn ansetzen. So wird Ihre Mühe nicht nur zur Sicherheit, sondern auch zur fairen Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung.
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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)
mehr Infos: https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)
mehr Infos: https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
Aufstellung der Betriebskosten — Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)
mehr Infos: https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html











